1. Schutz Minderjähriger vor Alkoholmissbrauch
- L. 82 (Verordnung n°59-107 vom 7. Januar 1959; Gesetz n°74-631 vom 5. Juli 1974) Es ist verboten, in Ausschankstellen und sonst in der Öffentlichkeit, unabhängig von Tag und Uhrzeit, an Minderjährige über 16 Jahre alkoholische Getränke dritten, vierten oder fünften Grades zum Verzehr vor Ort zu verkaufen oder zu verschenken.
NB: Klassifizierung des Getränkeausschanks:
- 1. Gruppe: alkoholfreie Getränke - 2. Gruppe: Wein, Bier, Apfelwein, Birnenwein, Met, Crème de cassis und Säfte aus gegorenem Obst oder Gemüse, die 1,2 bis 3° Alkohol enthalten, natürliche Dessertweine aus kontrollierten Anbaugebieten. - 3. Gruppe: andere natürliche Dessertweine, Likörweine, Aperitivgetränke auf Weinbasis, Erdbeerlikör, Johannisbeer- oder Kirschlikör unter 18% reinen Alkoholgehalts. - 4. Gruppe: Rum, Tafia (aus Rohrzucker), alkoholische Getränke, die aus der Destillation von Weinen, Apfelweinen, Birnenweinen oder Früchten gewonnen werden und denen keine Essenzen beigemengt werden (Cognac, Armagnac, Calvados) - 5. Gruppe: alle anderen autorisierten alkoholischen Getränke (Ricard, Berger, Pernod, Whisky, Gin...) - Nicht autorisierte alkoholische Getränke: Aperitive auf Weinbasis mit einem reinen Alkoholgehalt über 18%, anishaltige Spirituosen mit einem Alkoholgehalt über 45%, Bitter und Bitterliköre, Enzian mit einem Zuckergehalt unter 200g/Liter und mit einem Alkoholgehalt über 30%.
- L.84 (Verordnung n°59-107 vom 7. Januar 1959, Gesetz n°76-631 vom 5. Juli 1974) Wer an Minderjährige Alkohol bis zur Trunkenheit ausschenkt, wird gemäß Artikel L.81 bestraft.
2. Diskotheken
Der Besuch von Diskotheken ist in Frankreich für Minderjährige wenig reglementiert. Die französische Gesetzgebung zu Diskotheken betrifft hauptsächlich Fragen, die mit Lärmbelästigung zusammenhängen. Hingegen kann man in der gesetzlichen Regelung des Getränkeausschanks Artikel finden, die auf Diskotheken anwendbar sind. So bezieht sich der oben erwähnte Artikel L.85, der Minderjährigen ohne Begleitung den Besuch von Ausschankstellen verbietet, auch auf Diskotheken, zu denen diese Bezeichnung passt.